Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Hoffmeister Industrietore GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

1.1.
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen,insbesondere kauf-werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Installations-, Montage-, Reparatur- und Wartungsleistungen sowie Beratungs- und sonstige Nebenleistungen (nachfolgend die „Lieferung/-en“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „die Lieferbedingungen“). Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Lieferungsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wurde.

1.2.
Diese Lieferungsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

1.3.
Diese Lieferbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung und für alle unseren zukünftigen Lieferungen für den Vertragspartner.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Form

2.1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch einen Auftrag des Vertragspartners und unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung zustande. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.

2.2.
Soweit in diesen Lieferbedingungen oder in dem Vertrag auf eine Schriftform Vertrag/Auftrag auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126 b BGB (z. B. Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

2.3.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Auftragsbestätigung und soweit vorhanden, unsere Ausführungszeichnungen in Unverzüglichkeit auf Richtigkeit und die örtlichen Ausführungsmöglichkeiten, insbesondere Baumaße oder beispielhaft auch die Geeignetheit des Baugrundes zu überprüfen und Unstimmigkeiten unverzüglich mitzuteilen. Teillieferungen sind zulässig. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Aufforderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

2.4.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und ggf. Urheberrecht vor. Dieses gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass Dritte ein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen haben.

2.5.
Soweit der Besteller/Auftraggeber offensichtliche Unrichtigkeiten in den überreichten Unterlagen feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.

2.6.
Sofern der Besteller ebenfalls eine Montage mitbeauftragt hat, hat der Besteller sämtliche notwendigen Genehmigungen einzuholen und für eine freie Befahrbarkeit der Baustelle zu sorgen. Strom und Wasser müssen für den Fall einer Montage kostenlos vom Auftraggeber/Besteller zur Verfügung gestellt werden.

2.7
Der Besteller hat einen festen Ansprechpartner mit allen nötigen Befugnissen auf der Baustelle zu benennen. Der Besteller hat zudem über etwaig bestehende Sicherheitsvorschriften aufzuklären.

§ 3 Abnahme

3.1.
Lieferungen bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde oder es sich aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.

3.2.
Für den Fall, dass eine Abnahme der Leistungen gesetzlich vorgesehen ist oder anderweitig vereinbart wurde, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass eine zur Abnahme berechtigte Person auf der Baustelle anwesend ist.

3.3.
Die Abnahme erfolgt auf Kosten des Vertragspartners.

3.4.
Der Besteller kann eine Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern.

§ 4 Gefahrenübergang, Durchführung der Lieferung und Termine

4.1.
Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmen wir Versandweg und Mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Für den Fall, dass wir mit der Montage beauftragt sind, sind wir berechtigt, ein Subunternehmen mit der Ausführung der Montage zu beauftragen.

4.2.
Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.

4.3.
Die Einhaltung etwaiger zugesicherter Liefertermine setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen, den
rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht rechtzeitig oder vollständig erfüllt, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend der Dauer der Verzögerung.

4.4.
Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Vertragspartner als eingehalten, auch soweit Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.

4.5.
Ist die Abholung durch den Vertragspartner vereinbart, muss die vertragsgemäße versandfertig gemeldete Lieferung unverzüglich abgeholt werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners nach unserer Wahl zu versenden und als geliefert zu berechnen.

4.6.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so wird ihm 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten (bei Lagerung in unserem Werk) oder externe Einlagerungskosten (z. B. bei Anmietung einer Lagerfläche) berechnet.

4.7.
Wir sind zur Teillieferung berechtigt, soweit diese dem Vertragspartner zumutbar ist. Solche Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden, die Frachtkosten für alle Teillieferungen dürfen die vereinbarten Frachtkosten nicht übersteigen.

4.8.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung durch die höhere Gewalt und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignisse höherer Gewalt stehen allen von uns nicht zu vertretenden, nicht abwendbaren Ereignissen gleich.

4.9.
Hat der Vertragspartner einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung des Verzuges, so ist der zu entstehende Schaden beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferung für jede volle Woche des Lieferverzuges, insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

4.10.
Das Transportmittel ist bei Lieferung sofort vom Vertragspartner zu entladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Vertragspartners. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte Preis stets frei Lkw an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Vertragspartner, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahr des Abladens bzw. Stapelns bzw. Einlagerns bzw. Rücktransports zu tragen hat.

§ 5 Preise, Zahlung und Ausfuhr

5.1.
Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind unsere Preise Nettopreise. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der im Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer. Verlangt der Vertragspartner die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.

5.2.
Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, sieben Tage nach Erhalt der Rechnungen rein netto fällig.

5.3.
Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners erkennbar, durch die ein Anspruch von gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder einem Wechsel- oder Scheckprotest, sind wir im Falle einer Vorleistungspflicht unsererseits berechtigt, auch ausstehende Lieferungen nur gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Erbringt der Vertragspartner keine Sicherheitsleistung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist, sind wir – unbeschadet sonstiger Rücktrittsrechte – dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Vertragspartner eine Vorauszahlung leistet.

5.4.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder der Anspruch des Vertragspartners aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unser Anspruch stammt und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis steht.

5.5.
Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt angenommen. Die Kosten für Wechsel, Diskontierung und Einziehung gegen zu Lasten des Vertragspartners.

5.6.
Mehrleistungen sind gesondert zu vergüten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt, Schutz

6.1.
Die gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung.

6.2.
Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt bis auf jederzeitigen Widerruf und solange er uns gegenüber nicht mit Zahlungen in Verzug ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung im Ganzen oder in Teilen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von unserer Seite ist nicht gestattet, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht.

6.3.
Alle Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe an uns abgetreten und zwar bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nimmt der Vertragspartner die ihm zustehende Forderung aus einer weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung gegenüber dem Abnehmer in voller Höhe an uns ab. Auch diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Nach erfolgter Saldierung tritt anstelle der Kontokorrentforderung der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, die die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht. Im Falle des Einbaus der Vorbehaltsware
in ein Gebäude gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes über die Forderungszession aus dem Werkvertrag des Vertragspartners mit seinem Auftraggeber entsprechend. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einbeziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Die Verarbeitung, Umbildung oder der Einbau von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware wird durch den Vertragspartner für uns unentgeltlich vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Sachen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur der verbundenen/verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung/Verarbeitung. Soweit durch Beschädigungen, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen den Vertragspartner Ansprüche gegen Versicherung oder sonstigen Dritten zustehen, werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten ebenfalls an uns im Vorfeld abgetreten. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung auch aus Eventualverbindlichkeiten, die wir ggfs. im Interesse des Vertragspartners eingegangen sind. Übersteigt der Wert der Sicherheit der gesicherten Forderung nachhaltig um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, insoweit Sicherheit nach unserer Wahl freizugeben.

6.4.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand gegen Feuer, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern.

6.5.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Lieferer unverzügliche Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu machen und ihm Abschriften von der Pfändungsverfügung und Protokollen zu übersenden. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden.

§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht

7.1.
Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und wenn sich ein Mangel zeigt, uns schriftlich unverzüglich anzuzeigen gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

7.2.
Als Beschaffenheit des Vertragsobjektes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung/Auftragsbestätigung bzw. die im Angebot niedergelegten Spezifikationen wie beispielsweise technische Zeichnungen und Datenblätter als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der Ware dar.

7.3.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung angelastet werden, hierbei sind die Schadenersatzhaftungen auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dieses gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person einschließlich ihrer Tötung und auch nicht für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Kosten für Ein- und Ausbau sowie Versandkosten werden unsererseits nicht übernommen.

7.4.
Ausgeschlossen sind Schäden durch unsachgemäßen Einbau und unterlassene Pflege und Wartung, unsachgemäße Inbetriebnahme und Bedienung, fahrlässige oder mutwillige Zerstörung, äußerer Einfluss sowie Feuer, Wasser, Salzlaugen, Säuren, anormale Umwelteinflüsse, mechanische Beschädigungen durch unsachgemäßen Transport und Montage, Grundierung und sonstiger Oberflächenschutz, falsche oder nicht rechtzeitig erfolgte Verwendung von Teilen fremder Herkunft, insbesondere die Herstellung nicht sach- und fachgerechter Anschlüsse ohne Zustimmung des Herstellers und Entfernen oder Unkenntlichmachen der Produktnummer. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Vertragspartners beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei Kaufsachen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde und sofern der Vertragspartner seinen oben aufgeführten Rückobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt. Die normale Abnutzung z. B. an Verschleißteilen stellt keinen Sachmangel dar.

7.5.
Gegen uns gerichtete Rückgriffansprüche des Vertragspartners sind gem. § 478 BGB ausgeschlossen, soweit der Vertragspartner mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus gehenden Mängel Rechte vereinbart hat.

§ 8 Haftung

8.1.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

8.2.
Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer gilt nicht:

8.3.
Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlicher Vertreter.

8.4.
Für Verzögerungsschäden gelten vorrangig die speziellen Regelungen.

8.5.
Sofern Nacharbeiten durch uns vorgenommen werden, können diese, sofern dieses möglich ist, am Lieferort durchgeführt werden.

§ 9 Außenwirtschaftsrecht

9.1.
Die Erfüllung des Vertrages mit dem Vertragspartner steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargo und/ oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

9.2.
Der Vertragspartner hat bei der Weitergabe der von uns gelieferten Waren die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.

9.3.
Sofern für einen Export eine Kontrollprüfung erforderlich ist, wird der Vertragspartner von uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.

9.4.
Der Vertragspartner stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegen uns wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtung durch den Vertragspartner geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Vertragspartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

§ 10 Vertraulichkeit

Der Vertragspartner hat unsere Unterlagen und unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung diese Geheimnisse an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Soweit wir einer Weitergabe von Aufträgen an Dritten zugestimmt haben, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. Sie besteht nicht, soweit Informationen dem Vertragspartner bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne das diese auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruhen oder bereits bei Abschluss des Vertrages bereits öffentlich bekannt waren oder später öffentlich bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.

§ 11 Schlussbestimmung

11.1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

11.2.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dieses gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen oder sonstiger Vertragsbestandteile lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Geschäftssitz in Brakel-Gehrden, die Gerichte an unserem Geschäftssitz sind örtlich ausschließlich zuständig. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtstand oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.